OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.03.2017
16 UF 212/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 203;
Fundstellen:
FuR 2017, 342
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 75/15

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 16 UF 212/16

DRsp Nr. 2017/8230

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

1. Eine Verwirkung kann deutlich früher greifen als die Verjährung. 2. Auch während der Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen ist eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs möglich. 3. Hat ein auf Kindesunterhalt in Anspruch genommener Elternteil auf die anteilige Mithaftung des einkommensstärkeren Elternteils hingewiesen und hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsanspruch daraufhin über längere Zeit nicht weiter verfolgt, so darf der in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner darauf vertrauen, dass der Unterhaltsanspruch nicht weiter geltend gemacht werde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.08.2016, 6 F 75/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragstellers werden insgesamt abgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.104 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 203;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013.