Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihm wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 135 € ab Dezember 2013 aufgegeben.
2.Das Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden, §§ 117 III, 68 III 2 FamFG.
4. 5.
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