OLG Köln - Beschluss vom 19.11.2013
27 UF 92/13
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 242; BGB § 1613 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 328 F 34/12

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 27 UF 92/13

DRsp Nr. 2014/14464

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

1. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist hinsichtlich Unterhaltsansprüchen eines Kindes erfüllt, wenn die Unterhaltsansprüche bei Einreichung der Klage bereits zwischen drei Jahre und neun Monate bis zu zehn Jahre und zehn Monate alt waren. Dabei spricht insbesondere die Regelung des § 1613 Abs. 1 BGB, wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise gefordert werden kann, dafür, dass an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen sind. 2. Es gilt auch dann, wenn die Vaterschaft des Unterhaltsschuldners erst nachträglich festgestellt worden ist, das Kind mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aber auch danach über längere Zeit zugewartet hat. Insoweit muss es sich das zögerliche Verhalten seiner gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen.

Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihm wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 135 € ab Dezember 2013 aufgegeben.

2.

Das Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden, §§ 117 III, 68 III 2 FamFG.

4. 5.