OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2016
26 UF 107/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1833
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 387/15

Verwirkung von Ansprüchen auf Trennungsunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 26 UF 107/16

DRsp Nr. 2017/9621

Verwirkung von Ansprüchen auf Trennungsunterhalt

1. Zwar ist bei der Titulierung laufender Unterhaltsforderungen dem Schutz des Schuldners ein besonderes Interesse beizumessen, weil der Schuldner bei fortlaufenden, erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden Verpflichtungen einer nicht mehr zu überblickenden Schuldenlast ausgesetzt sein kann, wenn die titulierten Forderungen nicht zeitnah geltend gemacht werden. Umgekehrt kann ein Gläubiger, dessen laufenden Lebensunterhalts ein solcher Titel letztlich sicherstellen soll, durch ein Nichtstun zum Ausdruck bringen, dass er auf die titulierte Forderungen nicht angewiesen zu sein scheine. 2. Diese Grundsätze gelten nicht, wenn ein Unterhaltstitel im Wesentlichen auf rückständigen Unterhalt gestützt ist und im Übrigen bei Erlass des Titels das Ende der Verpflichtung zur Zahlung absehbar war. 3. Eine Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsschuldners kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Gläubiger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und somit erfolgloser Zwangsvollstreckung zunächst einige Jahre mit weiteren Vollstreckungsversuchen zugewartet hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn er im Übrigen in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er auf die titulierte Forderung verzichte.

Tenor