KG - Urteil vom 03.07.2009
13 UF 150/08
Normen:
BGB § 1610; SGB VIII § 95; SGB VIII § 96;
Fundstellen:
KGReport 2009, 858
NJW-RR 2010, 879
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 9138/08

Verwirkung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht

KG, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 13 UF 150/08

DRsp Nr. 2009/21750

Verwirkung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht

Keine Verwirkung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2008 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.505,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22% und der Beklagte zu 78% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1610; SGB VIII § 95; SGB VIII § 96;

Entscheidungsgründe:

I. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1 S. 2 ZPO, wobei der Tatbestand auf Antrag des Klägers dahingehend gem. § 319 ZPO zu berichtigen ist, dass der Kläger die Ansprüche des volljährigen Sohnes T§§§§ gemäß Überleitungsanzeige vom 17. Februar 2006 auf sich übergeleitet hat.