OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 15 UF 605/99
DRsp Nr. 2000/8912
Verwirkung von Elternunterhalt
»1. Wenn ein Vater sich nach Scheitern der Ehe um das zu dieser Zeit zwei Jahre alte Kind nicht mehr kümmert und auch, nachdem das Kind den Haushalt der Mutter verlassen hat, keinen Kontakt zu dem (nunmehr erwachsenen) Kind sucht, liegt hierin eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Vaters gegenüber dem Abkömmling im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB.2. Ein Vater, der sich zumindest 1 1/2 Jahre lang seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB.3. Treffen vorgenannte Umstände zusammen, erscheint eine Inanspruchnahme des Abkömmlings auf Unterhalt für den im hohen Alter unterhaltsbedürftig gewordenen Vaters grob unbillig (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).
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