OLG Celle - Urteil vom 23.04.1991
18 UF 186/90
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; StGB § 263 § 22 § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1313
Vorinstanzen:
AG Bremervörde, vom 10.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 4/89

Verwirkung von Geschiedenenunterhalt bei versuchtem Prozeßbetrug

OLG Celle, Urteil vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 18 UF 186/90

DRsp Nr. 1996/22902

Verwirkung von Geschiedenenunterhalt bei versuchtem Prozeßbetrug

1. Grundsätzlich erfüllt ein vollendeter oder versuchter Prozeßbetrug die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB. Aus dem Begriff der Schwere folgt jedoch, daß durch evtl. falsche Angaben erschlichene Unterhaltsleistungen den Verpflichteten empfindlich treffen müssen, es sei denn der Berechtigte hat aus besonders verwerflicher oder gehässiger Einstellung gehandelt. Der Ausschluß ergreift nur den Unterhalt für die Zeit nach der Tat, während die bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche unberührt bleiben. Insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Verschweigen eigener Einkünfte über einen längeren Zeitraum den Verpflichteten besonders empfindlich treffen. Nach dem Ausschluß des Anspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB lebt bei eintretender Bedürftigkeit ein Unterhaltsanspruch nicht mehr auf.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung von Veränderungen in den Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; StGB § 263 § 22 § 23 ;

Entscheidungsgründe: