SchlHOLG - Urteil vom 21.12.2012
10 UF 81/12
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1579 Nr. 5; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 51/10

Verwirkung von Trennungsunterhalt durch unberechtigte Strafanzeigen

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 10 UF 81/12

DRsp Nr. 2013/2738

Verwirkung von Trennungsunterhalt durch unberechtigte Strafanzeigen

1. Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen führen.2. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenerstatters zu berücksichtigen. Vorwürfe des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, wiegen dabei besonders schwer (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2008, 1627; OLG Frankfurt FuR 2005, 460).3. Der Unterhaltsberechtigte kann sich bei Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn diese Anzeigen leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgen (Anschluss an OLG Frankfurt FuR 2005, 460). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die schon älteren gemeinsamen Kinder selbst einen solchen Missbrauch durchgehend in Abrede stellen und auch ansonsten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Unterhaltsverpflichteten bestehen.