BGH, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen XII ZA 3/99
DRsp Nr. 1999/7437
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen.