BGH - Beschluß vom 16.06.1999
XII ZA 3/99
Normen:
BGB §§ 242, 1601, 1603 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 204 S. 2 Unterhaltsanspruch 1
BGHR BGB § 242 Verwirkung 23
DAVorm 1999, 711
EzFamR aktuell 1999, 290
FamRZ 1999, 1422
FuR 2000, 91

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

BGH, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen XII ZA 3/99

DRsp Nr. 1999/7437

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 1601, 1603 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).