OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.01.2002
16 UF 137/01
Normen:
BGB § 242 § 1585b Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 210
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 129/98

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 16 UF 137/01

DRsp Nr. 2002/12381

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

»1. Verwirkung von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt:Das Umstandsmoment kann darin liegen, dassa. der Unterhaltsgläubiger auf von ihm angeforderte Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsanspruch nicht beziffert;b. der Unterhaltsgläubiger eine mit - nicht notwendig schlüssigen - Gründen versehene Kürzung der laufenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners hinnimmt.2.. Rechtshängigkeit im Sinne des § 1585 b Abs. 3 BGB ist wörtlich zu verstehen; die Zustellung allein eines Prozesskostenhilfegesuches genügt nicht.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1585b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet, soweit hierüber nach Abschluss des Teilvergleiches noch zu entscheiden ist.

I.

Trennungsunterhalt: