OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2002
16 UF 139/01
Normen:
ZPO § 653 Abs. 1 § 654 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1262
FuR 2002, 560
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 215/00

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 16 UF 139/01

DRsp Nr. 2002/12382

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

»Der Vater kann im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO sich nicht darauf berufen, das Kind habe seine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung des Vaters zur Zahlung des Regelbedarfs verspätet erhoben und deshalb den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit verwirkt.«

Normenkette:

ZPO § 653 Abs. 1 § 654 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist am ... 1987 in Kasachstan geboren. Mit einem Beschluss vom ... 1988 hat ein kasachisches Gericht die Eintragung des Beklagten als Vater in der Geburtsurkunde der Klägerin für ungültig erklärt, weil es nach Anhörung zur Überzeugung gekommen war, dass die Eintragung der Wirklichkeit nicht entspreche. 1995 übersiedelte die Klägerin mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik, wo der Beklagte bereits wohnte. Am 12. Mai 2000 ließ sie Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts und des Regelbedarfs ab Dezember 1995 einreichen. Zu Urkunde des Jugendamts anerkannte der Beklagte am 22. Mai 2001 die Vaterschaft. Mit Urteil vom 26. Juni 2001 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt nach Klagantrag. Der Beklagte möchte dieses mit der Berufung anfechten, soweit zur Unterhaltszahlung auch für einen vor April 2000 liegenden Zeitraum verurteilt wurde.