BGH - Versäumnisurteil vom 22.11.2006
XII ZR 152/04
Normen:
BGB § 242 § 1585b Abs. 2 § 1613 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 348
FamRZ 2007, 453
FuR 2007, 172
MDR 2007, 661
NJW 2007, 1273
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 22/04
AG Bersenbrück, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 34/98

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 152/04

DRsp Nr. 2007/4142

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

»Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1585b Abs. 2 § 1613 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller in dem vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab rechtskräftiger Scheidung.

Die Antragsgegnerin, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich eingeschränkt ist, bezieht seit der Scheidung der Ehe laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt hat die übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Durchsetzung auf die Antragsgegnerin zurückübertragen.

Der Antragsteller ist als kaufmännischer Angestellter berufstätig. Er ist wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau eine im März 1999 geborene Tochter. Er wohnt mit seiner neuen Familie mietfrei in einem eigenen Einfamilienhaus.