OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.07.2014
9 WF 49/14
Normen:
BGB § 1613; BGB § 160; BGB § 242;
Fundstellen:
FuR 2015, 60
Vorinstanzen:
AG Merzig - 30 F 210/13 VKH1 - 31.03.2014,

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 9 WF 49/14

DRsp Nr. 2014/14074

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

Der rückwirkenden Geltendmachung von Kindesunterhalt für die vergangenen 25 Jahre steht die Verwirkung entgegen, wenn dem betreffenden Kind bis dahin nicht bekannt war, dass der Unterhaltsschuldner sein leiblicher Vater ist und er an der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gehindert war, weil seine Mutter es darüber nicht informiert hat. Denn das unterhaltsberechtigte Kind muss sich die Versäumnisse seiner Mutter, die allein bis zum Eintritt der Volljährigkeit berechtigt war, die Ansprüche geltend zu machen, zurechnen lassen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 31. März 2014 - 30 F 210/13 VKH1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1613; BGB § 160; BGB § 242;

Gründe:

I.