OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2006
10 WF 148/06
Normen:
BGB § 242 § 1614 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 159
NJW-RR 2007, 726
OLGReport-Hamm 2007, 411
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 119/06

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, wenn diese über Jahre hinweg nicht geltend gemacht wurden

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 10 WF 148/06

DRsp Nr. 2007/4307

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, wenn diese über Jahre hinweg nicht geltend gemacht wurden

Bei der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen dürfen an das Zeitmoment (Zeitraum, über den hinweg der Berechtigte seine Ansprüche trotz bestehendem Titel nicht geltend macht) keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da andernfalls die Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können.

Normenkette:

BGB § 242 § 1614 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A)

Der Kläger ist der nichteheliche Vater der am xxx geborenen Beklagten zu 2). Diese erwirkte, vertreten durch das Jugendamt der Stadt I als Beistand, unter dem 20.01.2000 gegen ihn einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Zahlungen hierauf leistete der Kläger nicht. Die Beklagte zu 1) leistete in der Zeit vom 01.12.1999 bis 31.07.2003 Leistungen nach dem UVG an die Beklagte zu 2) in Höhe von 4.970,96 EUR.

Der Kläger verbüßte bis 13.09.2002 eine Freiheitsstrafe. Nachfolgend übte er zeitweise Erwerbstätigkeiten aus.

Ab dem 17.07.2004 lebte er mit der Beklagten zu 2) und ihrer Mutter zusammen, bis sich die Kindeseltern Ende November 2004 erneut im Streit trennten.

Im Februar 2005 beantragte die Beklagte zu 1) eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, die am 22.04.2005 erteilt worden ist.