Zwischen den Parteien ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Miesbach ein Unterhaltsrechtsstreit anhängig (Az.: F 299/94). Mit seiner Abänderungsklage vom 13.12.1994 begehrt der Kläger, Ziffer 1 des am 20.7.1992 vor dem Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 2 UF 723/92 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs dahingehend abzuändern, daß er der Beklagten ab 1.12.1994 keinerlei Trennungsunterhalt schulde. Mit dem oben genannten Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagte ab 1.12.1992 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.050,-- DM zu zahlen.
Gleichzeitig beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 20.7.1992 einstweilen ohne bzw. hilfsweise gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Abänderungsklage vom 13.12.1994 einzustellen.
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