OLG München - Beschluß vom 20.02.1995
2 WF 514/95
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 § 1593 ; ZPO §§ 323 769 793 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 152
Vorinstanzen:
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen F 299/94

Verwirkungseinwand der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes - § 1579 Nr. 6 BGB

OLG München, Beschluß vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 2 WF 514/95

DRsp Nr. 1998/12706

Verwirkungseinwand der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes - § 1579 Nr. 6 BGB

Der Verwirkungseinwand (§ 1579 Nr. 6 BGB) der Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes kann jedenfalls bereits dann erhoben werden, wenn die Nichtehelichkeit zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, aber aufgrund eines im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eingeholten serologischen Gutachtens die Nichtehelichkeit des Kindes zweifelsfrei feststeht.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 § 1593 ; ZPO §§ 323 769 793 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Miesbach ein Unterhaltsrechtsstreit anhängig (Az.: F 299/94). Mit seiner Abänderungsklage vom 13.12.1994 begehrt der Kläger, Ziffer 1 des am 20.7.1992 vor dem Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 2 UF 723/92 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs dahingehend abzuändern, daß er der Beklagten ab 1.12.1994 keinerlei Trennungsunterhalt schulde. Mit dem oben genannten Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagte ab 1.12.1992 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.050,-- DM zu zahlen.

Gleichzeitig beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 20.7.1992 einstweilen ohne bzw. hilfsweise gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Abänderungsklage vom 13.12.1994 einzustellen.