OLG Nürnberg - Urteil vom 30.10.2008
11 UF 116/08
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 328; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 8;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 30
FamRZ 2009, 637
OLGReport-Nürnberg 2009, 148
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 659/07

Verzicht auf Aussetzung des Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung über Ankerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im Einzelfall

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 11 UF 116/08

DRsp Nr. 2009/1017

Verzicht auf Aussetzung des Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung über Ankerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im Einzelfall

Im Einzelfall kann von der Aussetzung eines Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils abgesehen werden.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 328; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 8;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Juni 2002 in ... unter der Heiratsregisternummer 1668/2002 der Trauungsbehörde ... Kommune die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller besitzt die US-amerikanische, die Antragsgegnerin die österreichische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Parteien leben zumindest seit 17. Februar 2007 getrennt. Unter diesem Datum hat der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, mit ihr nicht (wieder) zusammenziehen zu wollen und seinen Wunsch nach Scheidung ihr gegenüber deutlich gemacht. Die Antragsgegnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... im Bezirk des Amtsgerichts Erlangen.