BSG - Urteil vom 29.10.2002
B 4 RA 6/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 56 § 57 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 72 § 73 § 263 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 546
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 2 RA 1502/00 - 29.11.2001,
SG Frankfurt - S 13 RA 3793/98 - 31.08.2000,

Verzicht auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht möglich

BSG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 6/02 R

DRsp Nr. 2003/3822

Verzicht auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht möglich

1. Auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kann nicht verzichtet werden. 2. Die Bildung des Gesamtleistungswertes hat auch dann aus dem höheren Durchschnittswert zu erfolgen, wenn sich dieser aus der übergangsrechtlichen Schließung von Versicherungslücken an Stelle ihrer Bewertung als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 56 § 57 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 72 § 73 § 263 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Wertes des Rechts auf Rente im Blick auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.