BFH - Urteil vom 20.10.1999
X R 132/95
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 181
BFH/NV 2000, 506
BFHE 190, 178
DB 2000, 357
DStR 2000, 196
NJWE-FER 2000, 101
ZEV 2000, 121
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

BFH, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen X R 132/95

DRsp Nr. 2000/484

Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

»Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die 1930 geborene Klägerin ist die Adoptivtochter der Beigeladenen, die u.a. Alleingesellschafterin einer GmbH war. Da für die Geschäftsleitung der GmbH die beiden Söhne der Beigeladenen vorgesehen waren, trat diese an die Klägerin mit der Bitte um eine vorzeitige Regelung ihres Erb- und Pflichtteilsanspruchs heran. Die Klägerin und die Beigeladene schlossen daraufhin am 10. November 1975 einen notariellen "Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag", in dem die Klägerin auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete und "als Gegenleistung ohne Rücksicht auf den Wert des Erb- und Pflichtteilsverzichts" eine "Rente" in Höhe von jährlich 100 000 DM auf die Dauer von 11 Jahren, erstmals zum 1. Dezember 1975, erhalten sollte.