FG München - Urteil vom 29.03.2006
4 K 4445/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 12 ; BGB § 1614 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1082

Verzicht auf künftigen Unterhalt als Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 4445/04

DRsp Nr. 2006/20844

Verzicht auf künftigen Unterhalt als Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung

Überträgt eine Mutter auf ihre unterhaltsberechtigte Tochter Vermögen in Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtanteil im Erbfall der Mutter sowie gegen deren Verzicht auf weiteren Unterhalt, so liegen keine Gegenleistungen vor.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 12 ; BGB § 1614 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der Überlassung von Grundstücken um einen Ausgleich für Unterhaltsleistungen für eine behinderte Tochter handelt.

I.

Frau, die Witwe und Alleinerbin ihres am 4.6.1998 vorverstorbenen Ehemannes, hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.11.2002 (URNr. S 1779/2002) den Grundbesitz der Gemarkung, Fl.Nr. 6080, Wohnhaus mit Läden, Hofraum zu 0,0210 ha. (Grundbuch des Amtsgerichts Band 319, Blatt 8557) und den 284/10.000 Miteigentumsanteil an den vereinigten Grundstücken der Gemarkung, Fl.Nr. 1453, Wohnhaus, Nebengebäude, Hof- und Gebäudeflächen, Gartenland (3.216 m2) und Fl.Nr. 1453/1, Straße (3 m2) zu 0,3219 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 20 / Haus 2 (2. Obergeschoß) und an der Garage, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 20 (Grundbuch des Amtsgerichts, Band 64, Blatt 2476) an ihre am 22.4.1958 geborene Tochter, die Klägerin, mit Wirkung vom 31.12.2002 unentgeltlich überlassen.