Die klagende Stadt (im Folgenden: Klägerin) hat der geschiedenen Ehefrau des Beklagten in der Zeit von Dezember 1994 bis November 1997 und dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind in der Zeit von Mai 1995 bis November 1997 Sozialhilfeleistungen erbracht. Sie macht im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat der Klage im Bezug auf den Kindesunterhalt in Höhe von 2.076,45 DM stattgegeben und im Bezug auf den Ehegattenunterhalt die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag zum Ehegattenunterhalt weiter verfolgt.
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, in der Sache führt es nur teilweise zum Erfolg.
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