OLG Koblenz - Urteil vom 20.03.2000
13 UF 540/99
Normen:
BGB § 1570 § 1585c § 138 Abs. 1 § 242 § 1615 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 222
OLGReport-Koblenz 2000, 534
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 291/98

Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt; Höhe des Unterhaltsanspruchs

OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 13 UF 540/99

DRsp Nr. 2000/6682

Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt; Höhe des Unterhaltsanspruchs

»1. Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Ehegattenunterhalt im Hinblick aufa. späteren Sozialhilfebezug undb. Betreuung eines minderjährigen Kindes.2. Berechnung des Ehegattenunterhalts bei Konkurrenz mit einem Anspruch aus § 1615 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1570 § 1585c § 138 Abs. 1 § 242 § 1615 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die klagende Stadt (im Folgenden: Klägerin) hat der geschiedenen Ehefrau des Beklagten in der Zeit von Dezember 1994 bis November 1997 und dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind in der Zeit von Mai 1995 bis November 1997 Sozialhilfeleistungen erbracht. Sie macht im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat der Klage im Bezug auf den Kindesunterhalt in Höhe von 2.076,45 DM stattgegeben und im Bezug auf den Ehegattenunterhalt die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag zum Ehegattenunterhalt weiter verfolgt.

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, in der Sache führt es nur teilweise zum Erfolg.