OLG Köln - Urteil vom 15.12.1998
4 UF 113/98
Normen:
BGB §§ 138, 1572 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 920
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 7/97

Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden

OLG Köln, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 4 UF 113/98

DRsp Nr. 1999/3813

Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden

»Zur Sittenwidrigkeit eines notariell vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 1572 ;

Gründe:

Nachdem die Antragsgegnerin ihre Berufung gegen das angefochtene Verbundurteil im Hinblick auf den Scheidungsausspruch zurückgenommen hat, ist über den mit der Berufung nunmehr in der Hauptsache - ursprünglich nur hilfsweise - verfolgten Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. Insoweit hat die Berufung der Antragsgegnerin in vollem Umfang Erfolg.

Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller auf der Grundlage des § 1572 BGB nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.743,00 DM verlangen.

1) Ausgangspunkt hierfür ist, daß der in dem notariellen Ehevertrag vom 18.11.1996 unter Abschnitt II unter der Überschrift "Nachehelicher Unterhalt" für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbarte "Verzicht auf die Gewährung nach-ehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not" entgegen der Auffassung des Amtsgerichts rechtsunwirksam ist.