OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2003
10 WF 29/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 650 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 496
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 F 204/01 - 30.11.2001,

Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch den gesetzlichen Vertreter; Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht und/oder Verwirkung der Ansprüche; Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht des Unterhaltsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 29/02

DRsp Nr. 2003/11587

Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch den gesetzlichen Vertreter; Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht und/oder Verwirkung der Ansprüche; Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht des Unterhaltsberechtigten

1. Vereinbarungen für die Zukunft sind bei Kindesunterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen. Trotzdem ist ein Verzicht durch den gesetzlichen Vertreter ein unzulässiger Unterhaltsverzicht und somit ausgeschlossen, ein Verzicht für die Vergangenheit ist hingegen möglich. 2. Ist ein Unterhaltsverzicht unzulässig, so ist eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss möglich. 3. Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist bei zulässigem Verzicht auf die Unterhaltsansprüche möglich, ist hingegen ein Verzicht auf die Unterhaltsansprüche nicht möglich, ist auch der Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aussichtslos.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 650 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: