FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2003
6 K 130/02
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 9 § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 7 ;

Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen (VL) bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 130/02

DRsp Nr. 2004/4388

Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen (VL) bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich

Veranlasst das in Ausbildung befindliche Kind nach seinem 18. Geburtstag den Arbeitgeber, die bisher gewährten und nach Tarifvertrag zustehenden vermögenswirksamen Leistungen nicht mehr zu zahlen (hier: mangels Vorlage eines Nachweises über eine vermögenswirksame Leistung), um den Kindergeldanspruch der Eltern zu erhalten, liegt ein nach § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002 bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigender Verzicht auf Teile der Einkünfte und Bezüge vor. Insoweit ist unbeachtlich, ob ein Antrag auf VL zurückgezogen, notwendige Nachweise nicht erbracht werden oder die bewilligte Leistung nicht angenommen wird.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 9 § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) im Jahr 2002 Kindergeld für seine Tochter zusteht.