SchlHOLG - Beschluss vom 24.10.2025
15 UF 165/25
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 512/24

Verzicht der Ehegatten auf den Versorgungsausgleich in einer formgerechten Vereinbarung; Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers und Dritten

SchlHOLG, Beschluss vom 24.10.2025 - Aktenzeichen 15 UF 165/25

DRsp Nr. 2026/1620

Verzicht der Ehegatten auf den Versorgungsausgleich in einer formgerechten Vereinbarung; Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers und Dritten

Die Beschwerdebefugnis steht gem. § 59 Abs. 1 FamFG nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich in einer Vereinbarung gem. §§ 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen und hat das Familiengericht gem. § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sind die Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 Rz. 12 - zitiert nach juris). Erst recht muss dies für Dritte gelten, die keine Versorgungsträger, sondern nur Auskunftsstellen sind.

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) vom 29. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 15. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 15. Juli 2025 wird auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) wie folgt berichtigt:

Im Rubrum des Beschlusses wird die weitere Beteiligte zu 3) ersatzlos gestrichen.

Im Rubrum des Beschlusses wird die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) dahingehend geändert, dass deren Bezeichnung zutreffend "D... GmbH" lautet.