OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2012
3 UF 15/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 185/11

Verzinsung des Ausgleichswerts einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 3 UF 15/12

DRsp Nr. 2012/23363

Verzinsung des Ausgleichswerts einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

1. Hat ein Ehegatte bei der externen Teilung als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung gewählt, bedarf es weder der Zustimmung des Zielversorgungsträgers noch einer Angemessenheitsprüfung, §§ 15 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG. 2. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen der externen Teilung grundsätzlich geboten ist, kommt, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt, nicht in Betracht. 3. Bei der externen Teilung widerspricht eine Festlegung des Ausgleichswerts der fondsgebundenen Rentenversicherung in Form von Anteilen dem Bestimmtheitserfordernis, denn bei Benennung lediglich der Anteile ließe sich aus dem Titel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch nicht ermitteln.

1. Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich erfolgt allein in Höhe des Ausgleichswerts zum Ehezeitende.