OLG Hamburg - Beschluss vom 05.04.2013
13 UF 22/12
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 123/10

Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages bei der externen Teilung fondsgebundener Anwartschaften

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 13 UF 22/12

DRsp Nr. 2013/14790

Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages bei der externen Teilung fondsgebundener Anwartschaften

Bei externer Teilung fondsgebundener Anwartschaften ist eine Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages nicht vorzunehmen (Anschl. an BGH - FanRZ 2012, 694).

1. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers .... vom 27.6.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht -, Az. 415f F 123/10 vom 22.5.2012 in Ziff 2. dritter Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ....., Versicherungsnummer ....., ein Anrecht in Höhe von 6.997,81 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2010, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 1......, begründet.

Die .... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. auf einen Betrag von 4.829,49 € seit dem 31. Oktober 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im übrigen bleibt der Beschluss vom 27.6.2012 aufrecht erhalten.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. 4. Der Verfahrenswert wird auf 1.080 € festgesetzt.

Normenkette: