OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.08.2012
18 UF 347/11
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 471
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 63/11

Verzinsung eines im Wege der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 18 UF 347/11

DRsp Nr. 2012/18077

Verzinsung eines im Wege der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrages

Ein - durch Vereinbarung der beteiligten Ehegatten der Höhe nach festgelegter - an den Zielversorgungsträger im Wege der externen Teilung zu zahlender Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 (1 F 63/11) hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG wird - bezogen auf den 28.2.2011 - im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Anrecht in Höhe von 1.728 EUR begründet.

Die Victoria Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu der unter der Verwaltungsnummer ... geführten Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zu zahlen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte Ziffer 1.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.740 EUR festgesetzt.

4.