BGH - Beschluss vom 07.09.2011
XII ZB 546/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 191, 36
FamRB 2011, 330
FamRZ 2011, 1785
FuR 2012, 32
MDR 2011, 1291
NJW 2011, 3358
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 90/04
OLG Celle, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 40/08

Verzinsung eines Versorgungsausgleichsanspruchs ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen XII ZB 546/10

DRsp Nr. 2011/17331

Verzinsung eines Versorgungsausgleichsanspruchs ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung

Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.200 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.