1. Auf die Beschwerde der ... pp. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 4. April 2014 - 6 F 41/13 S - in Ziffer 3. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. AG XXX Firmenbeiträge, Versicherungsnummer XXX-XX XXXXX (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorgeplan vom 8. März 2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung: "XXXlan") zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. März 2013, begründet. Die ... pp. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse nebst Zinsen in Höhe von 5,06 % aus 3.749,32 EUR bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu zahlen.
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