OLG Bremen - Beschluss vom 09.07.2014
4 UF 66/14
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 546/13

Verzinsung von extern geteilten Anrechten aus einem fondsbasierten Altersvorsorgevertrag

OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 4 UF 66/14

DRsp Nr. 2014/11470

Verzinsung von extern geteilten Anrechten aus einem fondsbasierten Altersvorsorgevertrag

Ein im Wege externer Teilung auszugleichender Betrag ist nicht für die Zeit ab Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu verzinsen, wenn das Anrecht sich aus einem fondsbasierten Altersvorsorgevertrag ergibt, der börsentäglichen Wertschwankungen in Abhängigkeit der Entwicklung am Kapitalmarkt unterliegt.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 25.3.2014 dahingehend abgeändert, dass der in Ziff. II. Absatz 4 des Tenors enthaltene Satz 3 "Der Betrag ist vom 01.02.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 5,60 % zu verzinsen." ersatzlos wegfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3;

Gründe: