1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 25.3.2014 dahingehend abgeändert, dass der in Ziff. II. Absatz 4 des Tenors enthaltene Satz 3 "Der Betrag ist vom 01.02.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 5,60 % zu verzinsen." ersatzlos wegfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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