Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 15.10.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt.
Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller für seine Klage auf Zahlung von rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.101 EUR für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.06.2008 gegen den Antragsgegner nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 231 EUR bezüglich des Monats Juni 2008 bewilligt und im Übrigen Prozesskostenhilfe verweigert. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO, Art.
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