OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2009
3 WF 257/09
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 149/08
AG Stendal, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 80/09

Verzug des nichtehelichen Vaters mit der Leistung von Unterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 3 WF 257/09

DRsp Nr. 2010/7526

Verzug des nichtehelichen Vaters mit der Leistung von Unterhalt

Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 15.10.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt.

Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2a;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller für seine Klage auf Zahlung von rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.101 EUR für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.06.2008 gegen den Antragsgegner nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 231 EUR bezüglich des Monats Juni 2008 bewilligt und im Übrigen Prozesskostenhilfe verweigert. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 111 FamFG zulässig und auch begründet.