OLG Braunschweig - Urteil vom 18.10.1994
2 UF 39/94
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 § 1361 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 875
OLGR-Braunschweig 1995, 41
OLGReport-Braunschweig 1995, 41
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 100/93

Verzug im Unterhaltsrecht

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 UF 39/94

DRsp Nr. 1995/6698

Verzug im Unterhaltsrecht

1. Für Unterhaltsansprüche reicht eine Mahnung aus, die einer Stufenklage entspricht, also die Aufforderung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der sich daraus ergebenden, zunächst noch unbezifferten Beträge. Wird jedoch beziffert gemahnt und zur Auskunftserteilung angefordert, kommt der Unterhaltsschuldner nur mit dem bezifferten Betrag in Verzug.2. Auch der Zugang einer einfachen Abschrift einer Stufenklage stellt eine wirksame Mahnung der zunächst noch unbezifferten Beträge dar.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 § 1361 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Für die Zeit bis zum 31,12.1993 steht der Klägerin über die vom Beklagten gezahlten bzw. anerkannten Beträge hinaus nur noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.419,59 DM zu.