(b) »... Eine normalerweise den Verzug begründende Mahnung liegt unstreitig nicht vor. Gleichwohl ist gemäß § 284 Abs. 2 BGB.. Verzug anzunehmen. Diese sogen. Kalenderfälligkeit »setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages. bekannt ist, wie es insbes. bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen der Fall ist« (BGH, FamRZ 1983, 352, 354 [hier: I ( 167) 269 d]). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
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