OLG Zweibrücken vom 29.06.1987
2 WF 83/87
Normen:
BGB § 284 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(125)314b-c
FamRZ 1987, 1301

OLG Zweibrücken - 29.06.1987 (2 WF 83/87) - DRsp Nr. 1992/10324

OLG Zweibrücken, vom 29.06.1987 - Aktenzeichen 2 WF 83/87

DRsp Nr. 1992/10324

Verzug mit familienrechtlichem Unterhalt kann nach dem Grundsatz der sogenannten Kalenderfälligkeit Abs. 2 ) auch dann eintreten, wenn der Schuldner sich gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten pauschal zu einer (bezifferten) Unterhaltszahlung verpflichtet, (c) und zwar Verzugseintritt in Höhe des sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Mindestunterhalts..

Normenkette:

BGB § 284 Abs.2;

(b) »... Eine normalerweise den Verzug begründende Mahnung liegt unstreitig nicht vor. Gleichwohl ist gemäß § 284 Abs. 2 BGB.. Verzug anzunehmen. Diese sogen. Kalenderfälligkeit »setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages. bekannt ist, wie es insbes. bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen der Fall ist« (BGH, FamRZ 1983, 352, 354 [hier: I ( 167) 269 d]). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.