BGH - Urteil vom 26.01.1983
IVb ZR 351/81
Normen:
BGB § 1585b, § 1605, § 1613 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)296d
FamRZ 1983, 352
FamRZ 1983, 352, 354
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 37
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 23
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 28
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 6
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 7
MDR 1983, 651
NJW 1983, 1330
NJW 1983, 2318

Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer Mahnung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Klage auf Erstattung überzahlten Unterhalts

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 351/81

DRsp Nr. 1994/4762

Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer Mahnung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Klage auf Erstattung überzahlten Unterhalts

A. Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 284 Abs. 2 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist. B. Eine Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und endgültig verweigert, was auch schon in der unvermittelten Einstellung bisher regelmäßig erbrachter Zahlungen gesehen werden kann. C. Wegen der Schwierigkeiten der Berechnung einer Unterhaltsforderung kann eine Mahnung in der Regel nicht deswegen als unwirksam angesehen werden, weil sie eine Zuvielforderung enthält.