BGH - Urteil vom 09.12.1987
IVb ZR 99/86
Normen:
BGB § 1585, § 1613 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Verzugswirkung 1
BGHR BGB § 242 Verwirkung 2
BGHR BGB § 284 Abs. 1 Verzugswirkung 1
FamRZ 1988, 478
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 27
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 37
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 10
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer Mahnung

BGH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 99/86

DRsp Nr. 1994/4238

Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer Mahnung

A. Für den Unterhaltsrückstand kann der Unterhaltsberechtigte nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen verlangen, jedenfalls dann, wenn er wegen der ausgebliebenen Zahlungen einen aufgenommenen verzinslichen Bankkredit zurückzuführen hat. B. Bereits eingetretene Rechtsfolgen der Mahnung können grundsätzlich nur durch Vereinbarung, nicht aber durch einseitige Rücknahme der Mahnung durch den Mahnenden beseitigt werden.

Normenkette:

BGB § 1585, § 1613 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1977 (zum zweitenmal) verheiratet. Sie leben seit Mitte Februar 1983 getrennt. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 1983 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr "zunächst 3.000 DM monatlichen Unterhalt, beginnend im März 1983" zu zahlen. Am 10. März 1983 wiederholte sie die Aufforderung mit der Erklärung, sie sei nicht bereit, auf Unterhaltszahlungen vorderhand zu verzichten, es bleibe vielmehr "im Hinblick auf den eingeforderten Unterhaltsbetrag von 3.000 DM bei der gesetzten Frist".