VG Gießen - Beschluß vom 08.11.1999
10 E 960/99
Normen:
PaßG § 11, § 12 ; GG Art. 16 Abs. 1 ; RuStAG § 4, §6; BGB § 1754 ;
Fundstellen:
HessVGRspr 2000, 31

VG Gießen - Beschluß vom 08.11.1999 (10 E 960/99) - DRsp Nr. 2001/10026

VG Gießen, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 10 E 960/99

DRsp Nr. 2001/10026

1. Die Eintragungen in einem Kinderausweis haben lediglich deklaratorische Wirkung. Dies gilt auch für die Angabe der Staatsangehörigkeit. 2. Deutscher im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes, zum Beispiel durch eine nach deutschem Recht gültige Adoption, erlangt hat. 3. Dazu genügt eine sogenannte "faktische Adoption", die das deutsche Recht nicht kennt und für deren analoge Rechtsanwendung auch kein Raum ist, nicht

Normenkette:

PaßG § 11, § 12 ; GG Art. 16 Abs. 1 ; RuStAG § 4, §6; BGB § 1754 ;
Fundstellen
HessVGRspr 2000, 31