VG München - Beschluß vom 18.09.1998 (M 28 S 98.71136) - DRsp Nr. 2001/10027
VG München, Beschluß vom 18.09.1998 - Aktenzeichen M 28 S 98.71136
DRsp Nr. 2001/10027
»Ein Volljähriger Ausländer erwirbt durch eine Adoption, deren Wirkungen sich gemäß § 1172 Abs. 1BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, nicht gemäß § 6RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese gesetzliche Folge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.«