VG München - Urteil vom 25.05.1998
M 8 K 98.1457
Normen:
AuslG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 593

VG München - Urteil vom 25.05.1998 (M 8 K 98.1457) - DRsp Nr. 1999/9875

VG München, Urteil vom 25.05.1998 - Aktenzeichen M 8 K 98.1457

DRsp Nr. 1999/9875

Die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten wird im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem ausländischen Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AuslG).