VG Sigmaringen - Beschluß vom 19.03.1998
7 K 1284/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 2, § 88 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 33

VG Sigmaringen - Beschluß vom 19.03.1998 (7 K 1284/96) - DRsp Nr. 1999/4841

VG Sigmaringen, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 7 K 1284/96

DRsp Nr. 1999/4841

1. Auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, das heißt Personen, die noch nicht, aber voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, sind - zumindest vor Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe - Verfügungen über ihr Vermögen grundsätzlich unbegrenzt erlaubt, zum Beispiel zur freiwilligen vorsorglichen Regelung der eigenen Bestattung und der Grabpflege. 2. Auch in diesem Fall ist Bedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 2, § 88 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 33