VG Sigmaringen - Beschluß vom 19.03.1998 (7 K 1284/96) - DRsp Nr. 1999/4841
VG Sigmaringen, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 7 K 1284/96
DRsp Nr. 1999/4841
1. Auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, das heißt Personen, die noch nicht, aber voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, sind - zumindest vor Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe - Verfügungen über ihr Vermögen grundsätzlich unbegrenzt erlaubt, zum Beispiel zur freiwilligen vorsorglichen Regelung der eigenen Bestattung und der Grabpflege.2. Auch in diesem Fall ist Bedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anzunehmen.