VGH Baden-Württemberg vom 09.07.1991
13 S 395/90
Normen:
BGB § 1616 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 94
NJW 1991, 3297

VGH Baden-Württemberg - 09.07.1991 (13 S 395/90) - DRsp Nr. 1994/13994

VGH Baden-Württemberg, vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 13 S 395/90

DRsp Nr. 1994/13994

a. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Namensänderung dem wohlverstandenen Interesse des Kindes entspricht und daher durch das Kindeswohl bestimmt wird. Ob das Kindeswohl diese Namensänderung verlangt, ist mit Hilfe einer Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interesse zu bestimmen. b. Das Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung, welches in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kind zum Ausdruck kommt, wird bei der vorzunehmenden Abwägung nicht so hoch bewertet wie bisher. c. Bei namensrechtlichen Regelungen ist nicht entscheidend auf die Abstammungsfunktion abzustellen. Es steht vielmehr die Kennzeichnungsfunktion im Vordergrund. d. Die Namensänderung bei einem 9-jährigen Jungen, der zusammen mit seinem kleineren Halbbruder aufwächst, wird hier als wichtiger Grund anerkannt.

Normenkette:

BGB § 1616 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 94