VGH Baden-Württemberg vom 18.02.1986
13 S 157/86
Normen:
NamÄndG § 3 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp V(549)493c-d
DÖV 1986, 1027
NJW 1986, 2963

VGH Baden-Württemberg - 18.02.1986 (13 S 157/86) - DRsp Nr. 1992/10630

VGH Baden-Württemberg, vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 13 S 157/86

DRsp Nr. 1992/10630

Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen: (c-d) mögliche Änderung des Namens eines aus geschiedener Ehe stammenden Kindes, dessen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, in einen Doppelnamen, der aus dem Namen des Kindes und dem von der Mutter nach Wiederheirat geführten Namen zusammengesetzt ist, (d) so, wenn die Namensänderung in besonderem Maße dem Wohl des Kindes dient und beide sorgeberechtigten Elternteile sowie der Stiefvater einverständlich zustimmen.

Normenkette:

NamÄndG § 3 Abs.1;