VGH Bayern vom 09.11.1988
5 B 86.03280
Normen:
FGG § 16a; RuStAG § 6 ;
Fundstellen:
StAZ 1989, 287

VGH Bayern - vom 09.11.1988 (5 B 86.03280) - DRsp Nr. 1996/23359

VGH Bayern, vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 5 B 86.03280

DRsp Nr. 1996/23359

»1. Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen ausländischen Minderjährigen, der von einem Ehepaar als Kind angenommen wird, genügt es, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit durch den minderjährigen Angenommenen steht dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. 2. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind i. S. von § 6 RuStAG ist auch eine im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommene Adoption, wenn ihre Anerkennung nicht nach § 16a FGG ausgeschlossen ist und wenn sie die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht erfüllt, d.h. ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen unter grundsätzlicher Beendigung des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern begründet (hier: Österreich).«