VGH Hessen - Urteil vom 05.07.1993
12 UE 2361/92
Normen:
AuslGAuslG (1965) § 2, § 7 Abs. 4, § 7 Abs.; EGBGB Art. 22 ; FGG § 16a; Türk. ZGB Art. 253 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 956
NJW-RR 1994, 391

VGH Hessen - Urteil vom 05.07.1993 (12 UE 2361/92) - DRsp Nr. 1994/13943

VGH Hessen, Urteil vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 12 UE 2361/92

DRsp Nr. 1994/13943

1. Bei der Frage, ob ein im Ausland begründetes Adoptionsverhältnis in einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis der im Ausland adoptierten Minderjährigen in Deutschland zu beachten ist, ist mangels eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens auf die Grundsätze des § 16a FGG zurückzugreifen. 2. Das türkische Adoptionsrecht, geregelt in Art. 253 bis 258 des Zivilgesetzbuchs vom 17.2.1926 (türk. ZGB) verstößt in der bis zum Ende 1990 geltenden Fassung nicht gegen tragende Elemente des deutschen Adoptionsrechts. Festgestellte Abweichungen sind hinzunehmen. Ein Verstoß gegen deutsche Grundrechte oder gegen den deutschen ordre public sind nicht gegeben.