VGH Hessen - Urteil vom 23.12.1987
11 TH 3526/87
Normen:
AdVermiG § 1, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 1281

VGH Hessen - Urteil vom 23.12.1987 (11 TH 3526/87) - DRsp Nr. 1996/23360

VGH Hessen, Urteil vom 23.12.1987 - Aktenzeichen 11 TH 3526/87

DRsp Nr. 1996/23360

»1. Das Betreiben einer Informationsstelle durch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen mit dem Ziel, kinderlose adoptionswillige Ehepaare über die Möglichkeiten einer Adoption im Ausland über den Weg einer sog. "Ersatz-(Leih-)mutterschaft" zu beraten und entsprechende Verträge anzubahnen, stellt ungeachtet dessen, ob das zu vermittelnde Kind bereits vorhanden oder gezeugt ist, eine Adoptionsvermittlung i. S. von § 1 S. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz dar und unterfällt dem Vermittlungsverbot von dessen § 5 Abs. 1. 2. Eine derartige verbotene Adoptionsvermittlungstätigkeit stellt als Verstoß gegen öffentlichrechtliche Rechtsnormen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, der die dazu berufene Verwaltungsbehörde durch Erlaß einer ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügung begegnen darf.