Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ferner beabsichtigt der Senat, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Dem Beschwerdeführer wird Frist zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses gesetzt.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt. Im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird Herr Rechtsanwalt RA1, Stadt1, beigeordnet.
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