OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2011
5 UF 221/11
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; RVG § 16; RVG § 15; RVG -VV Nr. 3335;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 73/11

VKH - Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch trotz Fehlens eines prozessualen Erstattungsanspruchs für Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 5 UF 221/11

DRsp Nr. 2013/287

VKH - Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch trotz Fehlens eines prozessualen Erstattungsanspruchs für Verfahrenskostenhilfeverfahren

1. Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist zwar kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch vorgesehen. Materiellrechtliche Erstattungsansprüche sind dadurch aber nicht ausgeschlossen, weil sie von der prozessualen Kostenhaftung unabhängig sind. 2. Bei Verzug mit Unterhaltszahlungen kann der Unterhaltsgläubiger aus §§ 280, 286 BGB die Erstattung von zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsanwaltskosten als Verzugschaden verlangen.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ferner beabsichtigt der Senat, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Dem Beschwerdeführer wird Frist zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses gesetzt.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt. Im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird Herr Rechtsanwalt RA1, Stadt1, beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3; RVG § 16; RVG § 15; RVG -VV Nr. 3335;

Gründe: