Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Pensionskasse des ZDF ist auch begründet.
Zum einen hätte das Amtsgericht nicht zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Pensionskasse des ZDF durch Realteilung für die Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften begründen dürfen.
Außerdem hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass das zum Stichtag 30. September 2003 vorhandene Deckungskapital nach der Satzung der Pensionskasse des ZDF zwischen den Parteien so aufgeteilt werden muss, dass ein gleich hohes Anrecht für beide entsteht (§ 30 b Ziffer 3, Abs. 2 der Satzung der Pensionskasse des ZDF).
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