OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2005
I-5 U 136/04
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.07.2004

Voller Ansatz der Ratenzahlungen ehebedingter Schulden beim Kindesunterhalt als andere Bestimmung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen I-5 U 136/04

DRsp Nr. 2007/22391

Voller Ansatz der Ratenzahlungen ehebedingter Schulden beim Kindesunterhalt als andere Bestimmung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

Lässt sich der Unterhaltsschuldner Kreditraten aus einem ehebedingten Darlehen bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens im Rahmen des Kindesunterhalts voll anrechnen, ist hierin eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen, die einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber der geschiedenen Ehefrau ausschließt. Das gilt auch, wenn die Vergünstigungen beim Kindesunterhalt durch die volle Anrechnung der Kreditraten weit hinter dem Ausgleichsanspruch zurückbleiben. Das rechtfertigt sich aus der Wahlmöglichkeit des Unterhaltsschuldners, nur die hälftigen Raten bei der Einkommensermittlung zum Kindesunterhalt anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau - im Innenverhältnis für die Zeit von Mai 1999 bis November 2003 in Anspruch auf hälftige Beteiligung an den von ihm getragenen Raten für ein Darlehen in Höhe von 8.601,19 DM = 4.397,72 EUR (Mai 1999 - März 2001, 23 Monate zu je 747,93 DM) und in Höhe von 8.522,08 DM = 4.357,27 EUR (April 2001 - Nov. 2003, 32 Monate zu je 532,63 DM).