FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2009
10 K 10434/06 B
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a Ziff. ii; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 63

Voller Kindergeldanspruch eines polnischen Beziehers von Arbeitslosengeld II bei gemeinsamem Wohnsitz mit den Kindern im Inland und Wohnsitz der dauernd getrennt lebenden, erwerbslosen Kindesmutter in Polen; Anrechnung des in Deutschland bezogenen Arbeitslosen- und Unterhaltsgeldes auf die Einkommensgrenze für den polnischen Kindergeldanspruch

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 10434/06 B

DRsp Nr. 2009/22869

Voller Kindergeldanspruch eines polnischen Beziehers von Arbeitslosengeld II bei gemeinsamem Wohnsitz mit den Kindern im Inland und Wohnsitz der dauernd getrennt lebenden, erwerbslosen Kindesmutter in Polen; Anrechnung des in Deutschland bezogenen Arbeitslosen- und Unterhaltsgeldes auf die Einkommensgrenze für den polnischen Kindergeldanspruch

1. Ein von der in Polen ansässigen Kindesmutter dauernd getrennt lebender polnischer Vater, der mit seinen Kindern an einem Wohnsitz im Inland lebt und Arbeitslosengeld II bezieht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 v. 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.01.1997, 1), und der hierzu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 547/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der Anspruch des Vaters auf Auszahlung des vollen, ungekürzten Kindergeldes wird daher weder durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch durch § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn die Kinder sich nicht in Polen aufhalten, in Deutschland zur Schule gehen und weder dem Kindesvater noch der erwerbslosen Kindermutter in Polen Familienleistungen zustehen.