OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2003
16 Wx 63/03
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1870
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 360/02
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVI 4/02

Volljährigenadoption von Stiefkindern

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 63/03

DRsp Nr. 2003/10214

Volljährigenadoption von Stiefkindern

Auch bei der Volljährigenadoption von Stiefkindern bedarf es der Feststellung von Amts wegen, dass zwischen dem Annehmenden und dem bisherigen Stiefvater ein Eltern- Kind - Verhältnis besteht. Dies kann zweifelhaft sein, wenn das Kind mit dem Stiefvater bisher kaum zusammen gelebt hat und als vorherrschendes Motiv für die Adoption nach den konkreten Umständen naheliegt, dem Anzunehmenden, der bisher durchgängig im Ausland gelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zur Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 27 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

I. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 2) die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG) und dass für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183).

II. Das Landgericht ist mit zutreffender, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 1767 Abs. 1 BGB ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, nicht vorliegen.