Die nach § 27 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
I. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 2) die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG) und dass für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183).
II. Das Landgericht ist mit zutreffender, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 1767 Abs. 1 BGB ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, nicht vorliegen.
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