Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil an, soweit das Amtsgericht dem Kläger einen höheren monatlichen Unterhalt als 168,- DM, entspricht 86,- EURO vom 01.08. - 31.12.2001 und mehr als 83,- EURO vom 01.01. - 30.06.2002 sowie ab dem 01.07.2002 einen Unterhaltsanspruch zugesprochen hat.
Die Beklagte hat ausweislich der im Termin vom 24.10.2002 überreichten Steuerbescheide Erstattungen für Steuer und Solidaritätszuschlag erhalten
für 1999 in Höhe von 2734,37 DM,
für 2000 in Höhe von 5748,60 DM und
für 2001 in Höhe 4373,96 DM,
insgesamt 12856,93 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird im übrigen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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